Zu einem Brand in den Ortschaftsbereich Brünning in der Gemeinde Raab wurde die Feuerwehr Andorf an diesem Nachmittag gerufen und deshalb Alarmstufe 2 ausgelöst. Bereits bei der Anfahrt ereilte uns der Ruf der Einsatzleitung, dass es sich nur um einen Kleinbrand handelt und keine weiteren Einsatzkräfte mehr benötigt werden. Deshalb wendeten wir kurz vor Raab die Einsatzfahrzeuge und kehrten die zweiundzwanzig Einsatzkräfte wieder in das Feuerwehrhaus Andorf zurück.
Nachdem heute Vormittag der halbe Fahrstreifen der sogenannten „Joskounterführung" beinahe knietief unter Wasser stand, wurde die Feuerwehr Andorf alarmiert. An der Einsatzstelle angekommen wurde vorerst der Verkehr wechselseitig angehalten und geregelt. Im weiteren Verlauf wurde der Zufluss zum Pumpenwerk gereinigt und das in der Unterführung stehende Wasser abgepumpt. Letztlich stellte sich aber heraus, dass die gesamte Pumpenanlage ausgefallen war und dadurch diese große Wasserlache entstanden war. Bereits nach kurzer Zeit waren die verständigten Servicetechniker der Marktgemeinde vor Ort und konnten die Anlage glücklicherweise wieder notdürftig in Stand setzen. Nach beinahe zwei Stunden war dieser Einsatz dann beendet, eine endgültige Reparatur erfolgt dann im Laufe des Montages.
Beim diesjährigen Bezirksbewerb in Freinberg traten alle zwei Jugendgruppen der Feuerwehr Andorf an. Sowohl in der Kategorie Bronze, als auch Silber konnte dabei das Leistungsabzeichen errungen werden. An dieser Stelle noch einmal ein herzliches Dankeschön für eure Bemühungen bei der heurigen Bewerbssaison und den dabei gezeigten Leistungen.
Zu Aufräumarbeiten nach einem Verkehrsunfall auf der Andorfer Landesstraße wurde die Feuerwehr Andorf gegen 18.00 Uhr am Siebenschläfertag 2017 alarmiert. Auf Höhe der Ortschaft Hof übersah ein etwa 20-jähriger Lenker aus dem Bezirk Ried beim Abbiegen in Richtung HTL den aus dem Ortszentrum entgegenkommenden Wagen eines ebenfalls 20-Jährigen aus Andorf, wodurch die beiden Fahrzeuge beinahe frontal kollidierten. Das Ausmaß der Schäden an beiden Fahrzeugen ließ vermuten, dass auch die Insassen zu Schaden gekommen sind, glücklicherweise wurde jedoch nur der an den Rollstuhl gefesselte Beifahrer des vermutlichen Unfallverursachers leicht verletzt, sodass ein Einsatz des Roten Kreuzes nicht erforderlich war.
Die Einsatzkräfte der Feuerwehr Andorf banden ausgelaufene Flüssigkeiten und verbrachten mit Unterstützung der Polizei, die auf der vielbefahrenen Ausfallstraße den Verkehr regelte bzw. zeitweilig anhielt, die havarierten Fahrzeuge aus dem Gefahrenbereich der unfallträchtigen Kreuzung. Nach etwa 1 Stunde konnte der Einsatz beendet werden.
Beinahe 1100 Zillenbesatzungen aus ganz Oberösterreich kämpften am heutigen Tag im Bereich des Kraftwerkes Mitterkirchen im Machland beim 56. Landes Wasserwehr-Leistungsbewerb um die Abzeichen. Mit dabei zwei Zillenbesatzungen der Feuerwehr Andorf die auf der Donau ihr Bestes gaben und bei den hochsommerlichen Temperaturen gehörig ins Schwitzen kamen. Wie wichtig diese Wassergeräte sind, hat sich leider schon oftmals im Katastrophenfall gezeigt. Am Ende war die Anstrengung nicht umsonst und konnten die vier Kameraden bei der Schlussveranstaltung die Leistungsabzeichen in Bronze bzw. Silber in Empfang nehmen. Wir gratulieren recht herzlich zu dieser tollen Leistung im Wasserdienst.
Seit 19. Juni ist aufgrund der vorherrschenden Trockenheit die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung 2017) in Kraft, hier die Details:
Nach § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
§ 1
Schutzmaßnahmen
(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Schärding sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
(2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 2
Bekanntmachung des Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).
§ 3
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
§ 4
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung wird in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Schärding sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Schärding verlautbart.
(2) Sie tritt mit 19. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft.
Der Bezirkshauptmann - Dr. Rudolf Greiner